Kreisverband der Wasser- und  Bodenverbände Harburg

Körperschaft des öffentlichen Rechts

Die Bewirtschaftung des Wassers ist unabdingbar, da zu viel, aber auch zu wenig Wasser das Leben gefährden kann. Vor wenigen Jahrzehnten stand die Ernährung der Menschen im Vordergrund, so dass die Flüsse so gestaltet wurden, einen möglichst raschen Abfluss des Wassers zu gewährleisten. Begradigungen und Verrohrungen waren daher keine Seltenheit. Heutzutage spielen viele Aspekte des Landschafts- und Naturschutzes eine immer größere Bedeutung. Die Aufgaben der Verbände "Unterhaltung" und "ökologische Gewässerentwicklung" sind nunmehr in gleichen Teilen von Bedeutung.

Durch das Niedersächsische Wassergesetz wurden ab 1960 die Unterhaltungsverbände neu geschaffen. Die Verbandsgrenzen orientieren sich nach den hydrologischen Einzugsgebieten der Gewässer -von den Quellgebieten bis in die Unterläufe der Flüsse- und decken das gesamte Land Niedersachsen ab. Durch Umstrukturierungen bestehen in Niedersachsen aktuell 107 Unterhaltungsverbände. Als Verbandsgewässer gelten die Gewässer der zweiten Ordnung, die zu unterhalten sind (§ 63 NWG).

Übersicht der Unterhaltungsverbände in Niedersachsen [Quelle: NLWKN Lüneburg]


2013 wurde der Kreisverband zwecks Zusammenschluss der Unterhaltungs- und Landschaftspflegeverbände Luhe, Seeve und Este gebildet. Die einzelnen Verbände behalten weiterhin ihre Eigenständigkeit (Organe: Vorstand und Ausschuss), bündeln im Kreisverband jedoch ihre Aufgaben und beschäftigen einen gemeinsamen Verbandsingenieur. Im neuen Betriebshof mit einer rd. 2,7 Hektar großen Fläche im Winsener Ortsteil Grevelau sind Büroräume und eine Halle für den Maschinen- und Fuhrpark untergebracht. Von hier aus kümmern sich die Mitarbeiter um die Verwaltung sowie um Unterhaltungs- und Pflegemaßnahmen an den Verbandsgewässern auf einem Gebiet von rund 130.000 Hektar unter wasserrechtlichen sowie ökologischen Gesichtspunkten.

Betriebshof Kreisverband mit Verbandsvorsteher W. Helmke


Die Satzungen der Verbände wurden in Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde, dem Landkreis Harburg, aktualisiert. Zu den Themen "Aufgaben", "Mitglieder" und "Beschränkungen des Grundeigentums, besondere Pflichten der Mitglieder" ist folgendes genehmigt worden:

Aufgaben

(1) Der Verband hat zur Aufgabe, die Gewässer 2. Ordnung im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit zu unterhalten, auszubauen und zu renaturieren.

(2) Zudem kann der Verband die Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz des Naturhaushalts, des Bodens und für die Landschaftspflege im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit über-nehmen.

(3) Als weitere Aufgaben zählen die Herstellung und Unterhaltung von Wegen und Straßen,

(4) die Pflege von wasserwirtschaftlichen Anlagen (Verwallungen, Rückhaltebecken),

(5) sowie die Abfallentsorgung im Zusammenhang mit der Durchführung von Verbandsaufgaben.

(6) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben kann er sich eines Dritten (z.B. Kreisverband der Wasser- und Bodenverbände) bedienen. Die in dieser Satzung für den Unterhaltungsverband geltenden Rechte und Pflichten gelten insoweit sinngemäß für den beauftragten Dritten.

Mitglieder

(1) Mitglieder des Verbandes sind

a) die politischen Gemeinden, deren Gemarkungen ganz oder teilweise im Verbandsgebiet liegen und für die die gemeindliche Mitgliedschaft gilt,

b) die Eigentümer von Eisenbahn-, Straßen- und Garnisonsflächen im Verbandsgebiet,

c) die Eigentümer der Grundstücke und Anlagen, durch die die Unterhaltung von Gewässern erschwert wird,

d) die Abwasserbeseitigungspflichtigen für die Abläufe aus Kläranlagen ≥ Größenklasse 2 nach AbwV-Anh. 1,

e) die Eigentümer von Grundstücken außerhalb von Gemeindemitgliedern im Verbandsgebiet.

(2) Die Mitglieder nach Abs. 1, b), c) und d) sind Sondermitglieder hinsichtlich der Erschwernis. Ein Grundbeitrag wird hier nach a) und e) erhoben.

(5) Eine Mitgliederversammlung findet alle 5 Jahre statt.

Beschränkungen des Grundeigentums, besondere Pflichten der Mitglieder

(1) 1. Ufergrundstücke dürfen nur so bewirtschaftet werden, dass die Unterhaltung des Gewässers nicht beeinträchtigt wird. Dabei gilt insbesondere: Weidegrundstücke sind so zu bewirtschaften, dass das Weidevieh die Ufer nicht betreten kann.

Die Besitzer der zum Verband gehörenden und als Weide genutzten Grundstücke sind verpflichtet, Einfriedungen zu erstellen und ordnungsgemäß (viehkehrend) zu unterhalten. Die Einfriedung muss -wenn es sich um feste und senkrecht stehende Anlagen handelt- mindestens 1,25 m von der oberen Böschungskante des Gewässers entfernt angebracht werden. Querzäune müssen mit mindestens 4 Meter breiten Toren im Nahbereich des Verbandsgewässers versehen werden, um die Durchfahrbarkeit zu gewährleisten. Dies gilt auch für alle sonstigen Einfriedungen.

2. Seitengräben müssen auf mindestens 5 m Fahrbreite an der Einmündung zum Verbandsgewässer befahrbar sein.

3. Längs der Verbandsgewässer muss bei Ackergrundstücken ein Schutzstreifen von 1,0 m Breite von der oberen Böschungskante eingehalten werden. Außerhalb dieser Entfernung darf die Fläche nur so beackert werden, dass das Ufer des Gewässers nicht beschädigt wird.

4. Längs der Verbandsgewässer muss die beidseitige Befahrbarkeit auf einer lichten Breite von 5 Meter gewährleistet bleiben. Ein Anspruch auf Entschädigung aufgrund des Befahrens oder Betretens entsteht auch bei bestellten Flächen nicht. Dies gilt auch bei Anbau von mehrjährigen Früchten, innerhalb von Bebauungsgebieten, bei einzelnen Bauwerken, für Einfriedungen über 1,10 m Höhe und für Bepflanzungen mit Bäumen, Sträuchern und dergleichen.

5. Die Anlage von Viehtränken ist an den vom Verband zu unterhaltenden Gewässern 2. Ordnung nicht gestattet.

(2) Ausnahmen von den unter Ziffern 1 bis 5 genannten Beschränkungen können vom Vorstand im Einzelfall zugelassen werden.

(3) Die Anlieger haben zu dulden, dass der Verband die Ufer bepflanzt, soweit dies für die Unterhaltung / Entwicklung erforderlich ist.

(4) Jede Veränderung der Grundstücke innerhalb von 10 m Abstand, gemessen von der oberen Böschungskante des Gewässers, durch Abgrabungen und dergleichen bedarf der Zustimmung des Vorstandes.

(5) Die Vorgaben der Schau- und Unterhaltungsordnungen der Landkreise sind zu beachten.